Rechtssatz
Wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangten notwendigen Belege nicht beibringen kann, weil ihm das billigerweise nicht zuzumuten ist, und wenn er die notwendigen Auskünfte nicht erteilen kann, weil er die erforderlichen Tatsachenkenntnisse nicht besitzt und sich diese auch nicht zu beschaffen vermag, dann haben die Erhebungen als abgeschlossen zu gelten, sodaß sie den Eintritt der Fälligkeit nicht mehr im Wege stehen.
Normen
AÖS §17
AÖS §19
VersVG §11
VersVG §34
7 Ob 64/78 | OGH | 23.11.1978 |
Veröff: VersR 1979,170 |
7 Ob 180/14t | OGH | 05.11.2014 |
Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_006
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