OGH 7Ob64/78 (RS0080338)

OGH7Ob64/7823.11.1978

Rechtssatz

Wenn der Versicherungsnehmer die vom Versicherer verlangten notwendigen Belege nicht beibringen kann, weil ihm das billigerweise nicht zuzumuten ist, und wenn er die notwendigen Auskünfte nicht erteilen kann, weil er die erforderlichen Tatsachenkenntnisse nicht besitzt und sich diese auch nicht zu beschaffen vermag, dann haben die Erhebungen als abgeschlossen zu gelten, sodaß sie den Eintritt der Fälligkeit nicht mehr im Wege stehen.

Normen

AÖS §17
AÖS §19
VersVG §11
VersVG §34

7 Ob 64/78OGH23.11.1978

Veröff: VersR 1979,170

7 Ob 180/14tOGH05.11.2014

Beisatz: Hier: Zum Umfang der Aufklärungs- und Belegobliegenheit sowie zur Erkundigungspflicht. (T1)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19781123_OGH0002_0070OB00064_7800000_006

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