OGH 1Ob742/78 (RS0032057)

OGH1Ob742/7822.11.1978

Rechtssatz

Der Zwangsausgleich berührt zwar die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Gemeinschuldner, schmälert jedoch im Regelfall nicht die Rechte des Gläubigers gegenüber dem Bürgen des Gemeinschuldners. Der Gläubiger kann vielmehr die Haftung des Bürgen bis zur vollen Befriedigung seiner Forderung in Anspruch nehmen.

Prozent

 

Normen

ABGB §1346 A
ABGB §1346 G
KO §140
KO §150
KO §151

1 Ob 742/78OGH22.11.1978

Veröff: RZ 1979/33 S 144

5 Ob 716/81OGH07.12.1982

Veröff: SZ 55/187

7 Ob 567/90OGH05.04.1990

Ähnlich; Beisatz: Hier: Konkurs (T1) Veröff: SZ 63/55 = ÖBA 1991,59

3 Ob 62/90OGH19.09.1990

Auch; Beisatz: Anders jedoch beim außergerichtlichen Ausgleich. (T2)

8 Ob 2334/96kOGH27.11.1997

Vgl auch; Beisatz: Naturalobligation gegenüber dem Gemeinschuldner. (T3) Veröff: SZ 70/253

8 Ob 212/97bOGH30.03.1998

Beisatz: Der Zwangsausgleich hat auf die Verpflichtung des Beklagten nur insoweit Einfluß, als sich seine Schuld sich um die bezahlte Konkursquote verringert. (T4); Beisatz: Hier: Wechselbürge haftet dem (typischen oder atypischen) stillen Gesellschafter für die Rückzahlung seiner Einlage. (T5)

8 Ob 101/00mOGH13.04.2000
3 Ob 121/01tOGH19.09.2001

Auch

8 Ob 47/04aOGH11.11.2004

Auch; Beisatz: Ebensowenig wird die Sicherstellung durch Einräumung eines Pfandrechtes auf einer einem Dritten gehörenden Liegenschaft durch den Ausgleich berührt. (T6); Veröff: SZ 2004/158

8 Ob 8/05tOGH17.03.2005

Beisatz: Die Haftung des Mitschuldners besteht bis zur vollen Höhe jedoch nur, falls dieser nicht auch einen (Zwangs-) Ausgleich geschlossen hat und ihm deshalb auch die Begünstigung des § 156 KO zustatten kommt.Der persönlich haftende Gesellschafter, der eine über § 128 HGB hinausgehende Haftungsvereinbarung getroffen hat, ist daher verpflichtet, dem Gläubiger auch in dem ihn persönlich betreffenden Zwangsausgleich die 20%ige Quote von der Gesamtforderung und nicht von der, durch die Zahlung der Quote im Zwangsausgleich der Gesellschaft reduzierten, Restforderung zu bezahlen. (T7)

2 Ob 31/05fOGH21.04.2005

Auch; Beis wie T4; Beis wie T6

8 Ob 42/05tOGH26.01.2006

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ansprüche der Geschädigten, die in der Haftpflichtversicherungssumme Deckung finden, bleiben wegen des durch die Konkurseröffnung gemäß §157 VersVG erworbenen Absonderungsrechtes von den Wirkungen des Konkurses unberührt und erfahren daher weder in ihrem Umfang noch in ihrer Fälligkeit eine Veränderung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00742_7800000_001

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