Rechtssatz
Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN). Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO ist daher nicht vorzunehmen. Eine dennoch vorgenommene Bewertung ist unbeachtlich.
3 Ob 129/78 | OGH | 12.09.1978 |
Veröff: JBl 1979,436 |
3 Ob 2084/96h | OGH | 27.03.1996 |
nur: Bei Impugnationsklagen betreffend eine Exekution wegen Geldforderungen besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (Kapitalsbetrag ohne Nebengebühren, § 54 Abs 2 JN). (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780912_OGH0002_0030OB00129_7800000_001
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