Normen
ABGB §1392 E
6 Ob 662/78 | OGH | 07.09.1978 |
Veröff: SZ 51/121 |
5 Ob 20/15z | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0060OB00662_7800000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden. Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Für eine diesbezügliche Einwendung wäre der debitor cessus behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Normen
ABGB §1392 E
6 Ob 662/78 | OGH | 07.09.1978 |
Veröff: SZ 51/121 |
5 Ob 20/15z | OGH | 24.02.2015 |
Vgl auch |
JJR_19780907_OGH0002_0060OB00662_7800000_001
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