OGH 4Ob540/78 (RS0013301)

OGH4Ob540/784.7.1978

Rechtssatz

Ein gerechter Ausgleich der beiderseitigen Interessenlage kann auch durch die Aufnahme geeigneter Versteigerungsbedingungen in das Teilungsbegehren erfolgen, wie etwa durch die Verpflichtung des Erstehers, die anderen Teilhaber oder einen von ihnen als Hauptmieter oder etwa auf Grund eines dinglichen Wohnrechtes im Haus zu belassen und auf diese Weise den das Teilungshindernis bildenden Nachteil zu beseitigen.

Normen

ABGB §830 B2b
ABGB §830 B3

4 Ob 540/78OGH04.07.1978
6 Ob 593/85OGH09.10.1986

Vgl auch

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19780704_OGH0002_0040OB00540_7800000_001

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