OGH 5Ob10/78 (RS0083184)

OGH5Ob10/7823.5.1978

Rechtssatz

Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975), die Aufnahme eines Instandhaltungsdarlehens zur Deckung der durch die Rücklage nicht gedeckten Kosten einer in größeren als einjährigen Abständen wiederkehrenden ordnungsgemäßen Erhaltungsarbeit sowie die Aufbringung der Mittel durch Vorschußzahlungen der Miteigentümer. Eine Anrufung des Außerstreitrichters durch die Mehrheit ist daher weder erforderlich noch zulässig; dieses Recht steht nur der Minderheit zu.

Normen

WEG 1975 §14 Abs1 Z2
WEG 1975 §14 Abs1 Z3
WEG 1975 §15 Abs1 Z2
WEG 1975 §15 Abs1 Z3
WEG 1975 §16 Abs1

5 Ob 10/78OGH23.05.1978

Veröff: SZ 51/71 = ImmZ 1979,57

5 Ob 367/97zOGH30.09.1997

Auch; nur: Zu den Angelegenheiten, in denen gemäß § 14 Abs 1 WEG 1975 die Mehrheit entscheidet, gehört insbesondere auch die Bildung einer angemessenen Rücklage als Vorsorge für künftige Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten (§ 16 Abs 1 WEG 1975). (T1)

5 Ob 197/10xOGH27.04.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für die Erhöhung oder die Herabsetzung des Rücklagebetrags. (T2)

5 Ob 161/19sOGH20.02.2020

Vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19780523_OGH0002_0050OB00010_7800000_001

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