OGH 7Ob572/78 (RS0029928)

OGH7Ob572/7811.5.1978

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob ein Betrieb gefährlich ist, sind der hohe Wahrscheinlichkeitsgrad eines Schadenseintrittes und die außergewöhnliche Höhe eines potentiellen Schadens von besonderer Bedeutung.

Normen

ABGB §1315 IV
RHG §1a

7 Ob 572/78OGH11.05.1978
1 Ob 26/00fOGH22.02.2000

Auch; Beisatz: Hier: Kein gefährlicher Betrieb bei Betrieb eines Selbstbedienungs-Sonnenstudios. (T1)

9 Ob 1/10bOGH26.01.2010

Vgl auch; Beisatz: Auch das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken ist ein „gefährlicher Betrieb“ mit der Folge einer verschuldensfreien Gefährdungshaftung des Unternehmers. (T2)

7 Ob 203/15aOGH16.12.2015

Beisatz: Eine Person, die im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, unterliegt nicht generell der Gefährdungshaftung. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00572_7800000_001

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