OGH 8Ob41/78 (RS0085326)

OGH8Ob41/7819.4.1978

Rechtssatz

Der Rechtsübergang setzt lediglich voraus, dass der Versicherungsfall eintritt, auf Grund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann. Dabei ist es unerheblich, ob und wann die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers festgestellt wird und wann der Versicherte einen dahin gehenden Antrag stellt.

Normen

ASVG §332 B

8 Ob 41/78OGH19.04.1978

Veröff: ZVR 1979/22 S 21

2 Ob 16/05zOGH02.03.2006

Auch; Beisatz: Die Ersatzforderung geht unabhängig davon über, ob der Geschädigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers in Anspruch nimmt oder nicht. (T1)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Auch; Veröff: SZ 2007/147

9 ObA 118/10hOGH22.12.2010

Auch; nur: Der Rechtsübergang setzt lediglich voraus, dass der Versicherungsfall eintritt, auf Grund dessen der Schadenersatzberechtigte Leistungen des Sozialversicherungsträgers beanspruchen kann. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780419_OGH0002_0080OB00041_7800000_001

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