Rechtssatz
Mit Forderungen des Schuldners gegen den Zedenten, die nach der Verständigung von der Abtretung entstanden sind, kann nicht aufgerechnet werden.
1 Ob 749/81 | OGH | 02.12.1981 |
Vgl; Beisatz: Hat der Schuldner die Gegenforderung seinerseits durch Zession erworben, müßte diese vor der Verständigung von der Abtretung der Hauptforderung erfolgt sein, um ihm die Aufrechnung zu ermöglichen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19780404_OGH0002_0030OB00518_7700000_004
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