OGH 6Ob801/77 (RS0063284)

OGH6Ob801/779.2.1978

Rechtssatz

Es ist Pflicht des Geschäftsherrn, den Handelsvertreter von beabsichtigten wirtschaftlichen Dispositionen, die die wirtschaftlichen Interessen des Handelsvertreters berühren (zB wenn er die Fertigung oder den Vertrieb einer bestimmten Ware, deren Absatz dem Handelsvertreter übertragen ist, einstellen will und dgl), rechtzeitig zu informieren, damit sich dieser in seinen wirtschaftlichen Dispositionen entsprechend darauf einstellen kann.

Normen

HVertrG 1993 §12
HVG §10
HVG §28

6 Ob 801/77OGH09.02.1978

Veröff: SZ 51/14

5 Ob 32/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_003

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