OGH 6Ob801/77 (RS0063358)

OGH6Ob801/779.2.1978

Rechtssatz

Dem Geschäftsherrn muss mit Rücksicht auf die ihm zustehende wirtschaftliche Dispositionsfreiheit selbst die Einstellung oder Umstellung einer gerade noch rentablen Produktion zugebilligt werden, wenn er dies auf Grund seiner Beurteilung der künftigen Marktaussichten und Konjunkturentwicklung für erforderlich hält, um späteren Verlusten vorzubeugen.

Normen

HVertrG 1993 §12
HVG §10

6 Ob 801/77OGH09.02.1978

Veröff: SZ 51/14

5 Ob 32/09fOGH24.03.2009

Vgl; Beisatz: Nur willkürliche, ohne sachlich vertretbare Gründe oder überhaupt in der Absicht, den Handelsvertreter zu schädigen, getroffene unternehmerische Entscheidungen können eine Entschädigungspflicht nach § 12 HVG 1993 auslösen. (T1); Beisatz: Dem Unternehmer stehen Reorganisationsmaßnahmen zu, doch muss er den Handelsvertretervertrag bis zum Ablauf der Vertragszeit erfüllen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19780209_OGH0002_0060OB00801_7700000_007

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