OGH 3Ob12/78 (RS0001553)

OGH3Ob12/7831.1.1978

Rechtssatz

Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Normen

EO §39 Abs1 Z8 IIIH
EO §39 Abs1 Z8 IVE

3 Ob 12/78OGH31.01.1978
3 Ob 203/88OGH22.02.1989

Beisatz: Daher keine Schikane. (T1)

3 Ob 146/18vOGH21.11.2018

Dokumentnummer

JJR_19780131_OGH0002_0030OB00012_7800000_001

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