OGH 8Ob574/77 (RS0082788)

OGH8Ob574/7711.1.1978

Rechtssatz

Die Anteile der Ehegatten sind untrennbare ideelle Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist. Sie können darüber nur gemeinsam verfügen, sodass die von einem Teil allein getroffene Maßnahme für den anderen Teil nicht verbindlich ist.

Normen

WEG 1975 §9
WEG 2002 §13

8 Ob 574/77OGH11.01.1978

Veröff: SZ 51/4 = RZ 1978/118 S 239 = MietSlg 30591/9

5 Ob 34/81OGH23.11.1982
5 Ob 79/90OGH11.09.1990
5 Ob 26/91OGH17.05.1991

Veröff: NZ 1991,251 (Hofmeister, 255)

5 Ob 98/01zOGH04.09.2001

Auch; nur: Die Anteile der Ehegatten sind untrennbare ideelle Anteile am ideellen Liegenschaftsanteil, mit dem das Wohnungseigentum verbunden ist. Sie können darüber nur gemeinsam verfügen. (T1)

5 Ob 282/08vOGH13.01.2009

Vgl auch; Beisatz: Wird ein Anteil am Mindestanteil an den Wohnungseigentumspartner veräußert und der Mindestanteil dann in einer Hand vereinigt, ist dies Anlass für eine amtswegig vorzunehmende Zusammenziehung von Anteilen im Sinne des § 582 Geo. (T2)

5 Ob 131/18bOGH03.10.2018

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19780111_OGH0002_0080OB00574_7700000_006

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)