OGH 2Ob241/77 (RS0027289)

OGH2Ob241/7715.12.1977

Rechtssatz

Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. Gegenüber dem krassen Verschulden der Fußgeherin aber, die gegen § 76 (3) StVO verstoßen hat, tritt das Fehlverhalten des Personenkraftwagenlenkers derart zurück, dass es bei einer Schadensteilung zu vernachlässigen ist.

Auto Pkw Kfz — %

 

Normen

ABGB §1304 BIIf
EKHG §7 Abs1
EKHG §9 Abs2 C
StVO §76 Abs3 III

2 Ob 241/77OGH15.12.1977

Veröff: ZVR 1978/260 S 298

2 Ob 85/80OGH16.09.1980

nur: Überschreitet ein Personenkraftwagenlenker die im Ortsgebiet zulässige absolute Höchstgeschwindigkeit um etwa zehn Prozent besagt dies, dass ihm der Beweis der Beachtung jeglicher Sorgfalt nach § 9 Abs 2 EKHG nicht gelungen ist, sodass er nach § 7 (1) EKHG, § 1304 ABGB haftet. (T1)<br/>Beisatz: Mitverschulden der Fußgeherin 3 : 1. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1981/119 S 154

2 Ob 116/81OGH06.10.1981

Vgl; Beisatz: Geschwindigkeitsüberschreitung zwanzig Prozent Schadensteilung 1 : 2. (T3)

2 Ob 19/85OGH07.05.1985

Auch; Veröff: ZVR 1986/2 S 16

2 Ob 31/87OGH30.06.1987

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers. (T4) <br/>Veröff: ZVR 1988/65 S 141

2 Ob 41/88OGH10.05.1988

Vgl auch; Beisatz: Schadensteilung 2 : 1 zu Lasten der Fußgängerin. (T5) <br/>Veröff: ZVR 1988/172 S 374

2 Ob 132/89OGH14.11.1989

nur T1; Beisatz: Hier: Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T6)

2 Ob 164/89OGH28.03.1990

Vgl; Beisatz: Zusammentreffen von Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung 3 : 1 zu Lasten des Fußgehers. (T7) <br/>Veröff: ZVR 1991/52 S 151

2 Ob 73/12tOGH07.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T8)

2 Ob 68/13hOGH25.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0020OB00241_7700000_001

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