OGH 8Ob542/77 (RS0083145)

OGH8Ob542/7714.12.1977

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. Das Kriterium des räumlich unmittelbaren Aneinandergrenzens gilt hier nicht.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z2

8 Ob 542/77OGH14.12.1977

Veröff: SZ 50/163

5 Ob 252/01xOGH26.02.2002

Auch; nur: Eine Neufestsetzung des Nutzwertes gemäß § 3 Abs 2 Z 2 WEG 1975 ist auch dann zulässig, wenn die Umwidmung (bzw die Rückwidmung) eines Objektes nach § 1 Abs 1 und 2 WEG in einen allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs 3) erfolgt. (T1) Beisatz: Die von allen Miteigentümern gewollteUmwidmung des Zubehörwohnungseigentums als allgemeiner Teil, über den wiederum alle Miteigentümer gemeinsam verfügen können, stellt einen von § 3 Abs 2 WEG umfassten Grund für die Neufestsetzung der Nutzwerte dar. (T2)

5 Ob 249/04kOGH09.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 9 Abs 2 Z 1 und 10 Abs 3 WEG 2002. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19771214_OGH0002_0080OB00542_7700000_002

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