OGH 7Ob684/77 (RS0021908)

OGH7Ob684/7710.11.1977

Rechtssatz

Eine Verpflichtung des Unternehmers zu einer genauen Detaillierung des Entgeltes für seine zur Erbringung des Werkes erforderlichen Einzelleistungen ist nicht gegeben, weil durch die Übermittlung der Rechnung der Besteller nur über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten, vom Unternehmer begehrten Entgeltes in Kenntnis gesetzt werden soll. Es genügt, wenn der Unternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt berechnet, das der Besteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann.

Normen

ABGB §1170
ABGB §1486 Z2

7 Ob 684/77OGH10.11.1977
5 Ob 571/79OGH06.11.1979

Beisatz: Unter Berücksichtigung der von den Parteien vereinbarten Kriterien zur Entgeltbestimmung. (T1) Veröff: MietSlg 31236

7 Ob 551/83OGH01.09.1983
4 Ob 630/88OGH13.12.1988

Vgl auch

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Beisatz: Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage des Einzelfalls. (T2)

4 Ob 128/14yOGH17.09.2014

Beis wie T1

1 Ob 161/14dOGH27.11.2014
10 Ob 17/16xOGH21.03.2017

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0070OB00684_7700000_001

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