OGH 9Os113/77 (RS0090148)

OGH9Os113/7711.10.1977

Rechtssatz

Die Tauglichkeit eines Versuchs ist nicht an der (misslungenen) Versuchshandlung, sondern an dem vom Täter beabsichtigten weiteren Verhalten, mit dem der Erfolg herbeigeführt werden sollte, zu prüfen, wobei diese Prüfung unter Anlegung eines abstrahierenden und generalisierenden Maßstabes so vorgenommen werden muss, dass nicht nur die Besonderheiten des Einzelfalles, wie sie sich zur Tatzeit gerade (zufällig) ergeben, betrachtet werden, sondern auch alle anderen Modalitäten, die nach der Erfahrung bei dem vom Täter gesetzten (beabsichtigten) Tun, bei dem von ihm verwendeten Mittel und bei dem von ihm angegriffenen Objekt einzutreten pflegen.

Normen

StGB §15 D

9 Os 113/77OGH11.10.1977

Veröff: SSt 48/75 = EvBl 1978/58 S 158

9 Os 125/78OGH09.01.1979

Veröff: SSt 50/2

10 Os 75/79OGH27.06.1979

Beisatz: Hier: Misslungene Radierung im Pass. (T1)

13 Os 145/80OGH18.12.1980

Vgl auch; Veröff: EvBl 1981/192 S 551

13 Os 127/81OGH22.10.1981

Ähnlich

12 Os 61/82OGH07.06.1982

Vgl auch; Beisatz: Ex ante Betrachtung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters. (T2) Veröff: JBl 1983,103

10 Os 177/84OGH16.10.1984

Vgl auch; Beisatz: Bei Prüfung der Versuchstauglichkeit ist auf den Tatplan abzustellen. (T3) Veröff: SSt 55/65

12 Os 30/97OGH28.08.1997

nur: Die Tauglichkeit eines Versuchs ist nicht an der (misslungenen) Versuchshandlung, sondern an dem vom Täter beabsichtigten weiteren Verhalten, mit dem der Erfolg herbeigeführt werden sollte, zu prüfen. (T4); Beis wie T2

12 Os 170/98OGH18.02.1999

Vgl auch

12 Os 15/99OGH15.04.1999

Auch; nur T4

12 Os 61/99OGH28.10.1999

Auch; Beis wie T3

15 Os 72/00OGH10.08.2000

nur T4; Beisatz: Dass ein Betrugsversuch lediglich an der Vorsicht des Opfers und damit an zufälligen Umständen des Einzelfalls scheitert, ist nicht entscheidend (12 Os 30/97). (T5)

15 Os 73/00OGH03.05.2001

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Versuchstauglichkeit ist nicht an den misslungenen Versuchshandlungen, sondern am Tatplan des Täters zu prüfen. (T6)

11 Os 167/01OGH23.04.2002

nur T4; Beis wie T5

11 Os 106/07hOGH23.10.2007

Vgl auch

15 Os 165/11wOGH25.01.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollendung des Betrugs scheiterte an sorgsamer Prüfung des Schecks durch einen Bankangestellten. (T7)

11 Os 13/15vOGH10.03.2015

Dokumentnummer

JJR_19771011_OGH0002_0090OS00113_7700000_002

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