OGH 6Ob722/77 (RS0009742)

OGH6Ob722/776.10.1977

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 erster und zweiter Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen Berufstätigkeit sichern kann, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten bei bestehender häuslicher Gemeinschaft und auch nach ihrer Auflösung - ausgenommen den Fall des Rechtsmißbrauches - zu gewähren.

Normen

ABGB §94 Abs2

6 Ob 722/77OGH06.10.1977

Veröff: SZ 50/128 = RZ 1978/16 S 35

8 Ob 511/80OGH10.04.1980

Veröff: EFSlg 35168

4 Ob 2019/96gOGH29.05.1996

Beisatz: Hat die Ehefrau die Ehewohnung deshalb verlassen, weil ihr ein weiteres Verbleiben in der Gemeinschaft mit dem Ehemann im Hinblick auf dessen Verhalten unzumutbar war, ist ihr Untehaltsbegehren keineswegs rechtsmißbräuchlich. (T1) Veröff: SZ 69/129

1 Ob 108/01sOGH29.05.2001

Beis wie T1

6 Ob 311/05mOGH26.01.2006

Ähnlich; Beisatz: Hier: Eigeneinkommen des nach § 66 EheG unterhaltsberechtigten Ehegatten, das dieser nur aus Not wegen Unterhaltsverletzungen des anderen Ehegatten erzielen muss, mindert den Unterhaltsanspruch nicht. (T2)

10 Ob 7/14yOGH25.03.2014

Auch

4 Ob 184/16mOGH20.12.2016
9 Ob 7/20zOGH23.04.2020
6 Ob 210/20fOGH25.11.2020

Dokumentnummer

JJR_19771006_OGH0002_0060OB00722_7700000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)