1 Ob 671/77 | OGH | 14.09.1977 |
5 Ob 708/78 | OGH | 07.11.1978 |
Auch |
3 Ob 545/86 | OGH | 09.07.1986 |
Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade des Ehemannes abhängig ist, ob er jeweils rechtzeitig den Behälter, in welchen er einen Geldbetrag zur freien Verfügung aller Familienmitglieder hineinlegt, auffüllen werde, ob er die jeweiligen Entnahmen billigen werde, oder ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werden. (T1) Veröff: EFSlg 50282 |
7 Ob 613/95 | OGH | 18.10.1995 |
5 Ob 221/00m | OGH | 05.09.2000 |
Auch; Beisatz: Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Ehemann zwar die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts und den Aufwand der Beklagten getragen hat, der Ehefrau jedoch kein Wirtschaftsgeld zur freien Verfügung überlassen hat. (T2) |
4 Ob 31/09a | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die Ehefrau gleichsam ständig von der Gnade ihres Ehemanns abhängig ist, ob ihr dieser erforderliche Barmittel zur Verfügung stellen werde, und ob er jede einzelne Ausgabe zum Gegenstand einer unzumutbaren Diskussion machen werde. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0010OB00671_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)