OGH 3Ob74/77 (RS0001694)

OGH3Ob74/7722.8.1977

Rechtssatz

Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO) mag dasselbe "Ziel" der "Verhinderung" einer Exekution haben wie eine Klage gemäß § 35 oder gemäß § 36 EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein.

Normen

EO §35 E
KO §181 ff
ZPO §233

3 Ob 74/77OGH22.08.1977

JBl 1978,487 (Matscher)

3 Ob 13/87OGH13.05.1987

Auch; SZ 60/88

7 Ob 300/97mOGH11.11.1997

Auch

8 Ob 116/00tOGH29.06.2000

Vgl auch; Beisatz: Gleiches muss auch für den Schuldner gelten, der vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens einen Antrag auf Herabsetzung der ihm mit vollstreckbarem Titel auferlegten Unterhaltsverpflichtung gestellt und die auf Grund dieses Titels als Konkursforderung angemeldete Unterhaltsforderung unter Hinweis auf sein Herabsetzungsbegehren bestritten hat. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770822_OGH0002_0030OB00074_7700000_002

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