OGH 7Ob587/77 (RS0041557)

OGH7Ob587/777.7.1977

Rechtssatz

Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden und sich daher nur in ihrer Form, nicht aber ihrer Funktion nach, von einem Urteil unterscheiden. Hingegen wirkt ein Beschluß, der nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist.

Normen

ZPO §411 Cb

7 Ob 587/77OGH07.07.1977
1 Ob 548/80OGH30.04.1980

Auch; nur: Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie über ein Rechtsschutzbegehren entscheiden. (T1) Beisatz: Bei Beschlüssen ist der Umfang der Rechtskraft durch den Inhalt des Abweisungsgrundes bestimmt. (T2)

3 Ob 96/79OGH04.06.1980

nur T1

6 Ob 723/81OGH16.09.1981

Vgl auch; nur T1

8 Ob 534/88OGH31.05.1989

nur T1; nur: Hingegen wirkt ein Beschluß, der nur über eine Vorfrage abspricht, nicht über den Prozeß hinaus, in dem er ergangen ist. (T3)

1 Ob 12/93OGH20.04.1993

Auch; nur T1

10 Ob 63/06xOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Bei einem Innehaltungsbeschluss handelt es sich nicht um eine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770707_OGH0002_0070OB00587_7700000_002

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