OGH 8Ob108/77 (RS0033509)

OGH8Ob108/776.7.1977

Rechtssatz

"Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. Hat aber der Schuldner gleichzeitig mit der Zahlung eindeutig erklärt, welche Schuldposten er damit begleichen will und welche er nicht anerkennt, dann bleibt für irgendwelche Zweifel im Sinne des § 1416 ABGB kein Raum.

Normen

ABGB §1416

8 Ob 108/77OGH06.07.1977
4 Ob 536/81OGH02.06.1981

nur: "Wenn die Willensmeinung des Schuldners bezweifelt wird", bedeutet lediglich, dass die Erklärung des Schuldners wegen ihrer Unbestimmtheit nicht ganz deutlich ist. (T1)

3 Ob 113/13hOGH17.07.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19770706_OGH0002_0080OB00108_7700000_001

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