OGH 4Ob74/77 (RS0050852)

OGH4Ob74/7728.6.1977

Rechtssatz

Die gesetzliche Regelung der Kollision von KollV des § 9 ArbVG zwingt zu einer Unterscheidung zwischen jenen Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsunterworfenheit des Arbeitgebers im Sinne des § 8 ArbVG dadurch zustande gekommen ist, daß er sich unternehmerisch in fachlich verschiedenen Arbeitsbereichen betätigt (qualifizierte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit), und den Fällen, in denen die mehrfache Kollektivvertragsangehörigkeit mangels einer fachlich gestreuten Tätigkeit des Arbeitgebers an sich gar nicht erforderlich wäre (schlichte Mehrfach - Kollektivvertragsunterworfenheit).

Normen

ArbVG §8
ArbVG §9 Abs1

4 Ob 74/77OGH28.06.1977

Veröff: DRdA 1979,41 = SozM IC,899 = Arb 9597 = IndS 1978 H6,117 = ZAS 1979,20 (mit Anmerkung von Hanreich)

8 ObA 14/20xOGH29.06.2020

Vgl; Beisatz: Für die Tätigkeit des Arbeitgebers gar nicht erforderliche Gewerbeberechtigungen haben im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 9 ArbVG außer Betracht zu bleiben. In diesem Sinne vermögen aber auch (zulässigerweise) unter verschiedene Gewerbeberechtigungen subsumierbare Tätigkeiten bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Prägung des Betriebs jedenfalls nicht den Ausschlag in die eine oder andere Richtung zu geben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19770628_OGH0002_0040OB00074_7700000_001

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