OGH 7Ob37/77 (RS0080350)

OGH7Ob37/7723.6.1977

Rechtssatz

Durch die Klagserhebung ist die dem Versicherungsnehmer gesetzte Fallfrist nur hinsichtlich des erhobenen Klagsanspruches gewahrt. Eine spätere Klagsausdehnung nützt dem Versicherungsnehmer in der Regel nichts.

Normen

VersVG §12 Abs3

7 Ob 37/77OGH23.06.1977
7 Ob 32/80OGH08.05.1980

Vgl

7 Ob 61/07gOGH30.05.2007

Vgl aber; Beisatz: Kann der Versicherer nach Lage der Dinge erkennen, dass vom Versicherungsnehmer nur eine Teilforderung geltend gemacht wurde und kann er sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen, besteht kein Grund, die fristwahrende Wirkung einer Klage nicht auch für eine nachfolgende entsprechende Ausdehnung anzunehmen. (T1)

7 Ob 176/18kOGH31.10.2018

teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Teileinklagung mit Vorbehalt der Ausdehnung nach Gutachtenserstellung zur Höhe des Invaliditätsgrads. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0070OB00037_7700000_002

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