OGH 5Ob515/77 (RS0072072)

OGH5Ob515/7721.6.1977

Rechtssatz

Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur zugunsten seines Entlohnungsanspruches und Barauslagenersatzanspruches an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht seinem Mandanten durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen, nicht aber an Kostenersatzforderungen, die durch einen Vertrag (Vergleich, Anerkenntnis) mit ausschließlich materiell - privatrechtlichen Wirkungen begründet wurden.

Normen

RAO §19a

5 Ob 515/77OGH21.06.1977
3 Ob 597/77OGH15.11.1977
2 Ob 542/82OGH28.09.1982
1 Ob 338/97fOGH24.02.1998

nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts kann nur an der im Verfahren vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht durch Entscheidung zugesprochen oder vergleichsweise zugesagten Kostenersatzforderung bestehen. (T1)

8 Ob 291/98xOGH07.06.1999

nur T1; Veröff: SZ 72/100

6 Ob 12/13bOGH08.05.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770621_OGH0002_0050OB00515_7700000_001

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