OGH 3Ob63/77 (RS0002161)

OGH3Ob63/7721.6.1977

Rechtssatz

Auf den Umstand, daß die nach dem Exekutionstitel vorzunehmende Handlung nicht allein vom Willen des Verpflichteten abhängt, dem Verpflichteten also die Vornahme der Handlung ohne Mitwirkung eines Dritten nicht möglich ist, muß im Exekutionsverfahren jederzeit, daher auch nach rechtskräftiger Exekutionsbewilligung, Bedacht genommen werden; es bedarf in diesem Fall keiner Klage nach § 35 EO (hier: Übergabe einer noch nicht vorhandenen Bankgarantie).

Normen

EO §63
EO §353 IA
EO §353 IB
EO §354 IA
EO §354 IIC
EO §354 IVA
ZPO §411 Cb
ZPO §425 Abs2

3 Ob 63/77OGH21.06.1977

JBl 1978,157

3 Ob 8/79OGH31.01.1979
10 Ob 511/88OGH10.05.1988

Vgl; Beisatz: Besteht jedoch kein Grund zur Annahme, daß es der<br/>beklagten Partei unmöglich wäre die Mitwirkung des Dritten an der<br/>geschuldeten Leistung zu erreichen, steht auch eine mangelnde<br/>Vollstreckbarkeit des Begehrens gem § 354 Abs 1 EO einem<br/>stattgebenden Urteil nicht entgegen (JBl 1985,742). (T1)

10 Ob 75/16aOGH25.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Geschuldete grundbücherliche Vorrangeinräumung, die der Mitwirkung der zurücktretenden Pfandgläubigerin bedarf. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770621_OGH0002_0030OB00063_7700000_001

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