OGH 8Ob74/77 (RS0022640)

OGH8Ob74/7715.6.1977

Rechtssatz

I./ Die große Geschwindigkeit mit ihren Folgen, erhöhte Schwierigkeiten des Ausweichens, Heftigkeit des Anpralles, erhöhte Gefahr beim Versagen der Bremsen oder Steuerung und dergleichen ist zwar als hauptsächliche Gefahr dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlich. Sobald ein Unfall mit einer dieser Gefahren im inneren Zusammenhang steht, ist der Betriebsunfall im Sinne des § 1 EKHG. Diese Begriffsbestimmung ist aber zu eng.

II./ Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b
EKHG §1 I
EKHG §1 IIIA

8 Ob 74/77OGH15.06.1977

Veröff: JBl 1979,149

8 Ob 167/81OGH03.09.1981
2 Ob 126/82OGH31.01.1984

nur: Ein Betriebsunfall ist auch dann gegeben, wenn der Unfall zwar nicht im inneren Zusammenhang mit einer der vorerwähnten eigentümlichen Betriebsgefahren, wenn er aber wenigstens in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht. (T1); Beisatz: Bruch der Bordwandsteher während des Ladevorganges. (T2) Veröff: ZVR 1984/326 S 347

2 Ob 53/84OGH25.09.1984

nur T1; Veröff: ZVR 1985/130 S 238

8 Ob 54/86OGH22.01.1987

nur T1; Beisatz: Hier: Ausrinnen flüssigen Ladegutes. (T3) Veröff: ZVR 1987/126 S 371

2 Ob 193/99tOGH01.07.1999

nur T1

2 Ob 3/09vOGH05.03.2009

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19770615_OGH0002_0080OB00074_7700000_002

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