OGH 6Ob2/77 (RS0050232)

OGH6Ob2/772.6.1977

Rechtssatz

Nicht unter allen Umständen steht die Verpachtung von Teilen der landwirtschaftlich genutzten Fläche an jeweils mehrere Pächter der Annahme der Erbhofeigenschaft entgegen (wie 6 Ob 130/75; Ablehnung Edlbacher AnerbenG Seite 20 Anmerkung 3).

Normen

AnerbenG §1
Krnt HöfeG 1990 §2
Krnt HöfeG 1990 §3 Abs1

6 Ob 2/77OGH02.06.1977

Veröff: EvBl 1978/86 S 242

6 Ob 20/02pOGH21.02.2002

Auch; Beisatz: Die Verpachtung der landwirtschaftlich genutzten Fläche steht der Bejahung der Erbhofeigenschaft nicht entgegen. Es kommt auf die objektiven Nutzungsmöglichkeiten an. (T1)

6 Ob 265/07zOGH17.12.2008

Vgl; Beisatz: Hier: Vermietung von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken nicht nur vorübergehend, sondern auf die Dauer von 30 Jahren zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken. (T2); Beisatz: Da die Grundstücke für so lange Zeit Zwecken der Landwirtschaft entzogen wurden und auch nicht einem Unternehmen des Hofeigentümers im Sinn des § 3 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG 1990 dienen, sind sie nicht Teil des landwirtschaftlichen Betriebes des Erblassers. (T3)

2 Ob 235/17yOGH24.09.2018

Beis wie T1

2 Ob 182/19gOGH06.08.2020

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770602_OGH0002_0060OB00002_7700000_001

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