OGH 3Ob53/77 (RS0036564)

OGH3Ob53/7724.5.1977

Rechtssatz

Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht mehr, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz anhaftende Formgebrechen bereits von sich aus beseitigt hat. Mangels eines Verbesserungsauftrages wird keine Verbesserungsfrist in Lauf gesetzt.

Normen

ZPO §84 I
ZPO §85

3 Ob 53/77OGH24.05.1977
3 Ob 546/87OGH02.09.1987

Veröff: JBl 1987,795

3 Ob 152/88OGH19.10.1988

nur: Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens bedarf es nicht mehr, wenn die Partei das ihrem Schriftsatz anhaftende Formgebrechen bereits von sich aus beseitigt hat. (T1)

7 Ob 570/95OGH28.06.1995

Vgl auch

7 Ob 44/02zOGH26.06.2002

Vgl auch; nur: Mangels eines konkret erteilten, fristgebundenen Verbesserungsauftrages wird keine Verbesserungsfrist in Lauf gesetzt. (T2) Beisatz: Die Verbesserung, nämlich Präzisierung des Rechtsmittelantrages und Angabe von Rekursgründen, war daher rechtzeitig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770524_OGH0002_0030OB00053_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)