OGH 7Ob33/77 (RS0081196)

OGH7Ob33/7712.5.1977

Rechtssatz

Das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers soll dem Geschädigten eine vorrangige Sicherung für den Ersatz seines Schadens verschaffen, sodaß nicht der Versicherungsnehmer die Lücke zwischen dem Schaden und dem Schadenersatzanspruch fühlen soll, sondern der Versicherer, der für seine Leistung in Gestalt der Prämie bezahlt worden ist und daher seine Entschädigung ohne Rücksicht darauf zu erbringen hat, ob und in welcher Höhe er einen Regreßanspruch gewinnt.

Normen

VersVG §67

7 Ob 33/77OGH12.05.1977

Veröff: JBl 1978,429

Dokumentnummer

JJR_19770512_OGH0002_0070OB00033_7700000_001

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