OGH 7Ob32/77 (RS0074537)

OGH7Ob32/7728.4.1977

Rechtssatz

Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat.

Normen

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2

7 Ob 32/77OGH28.04.1977
7 Ob 39/80OGH09.10.1980

Beisatz: Auch wenn einer Unfallsmeldung durch den Kraftfahrzeuglenker nach dem Unfall ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegenstand (zB ein Unfallschock oder, wie hier, eine Berauschung), so ist er aber jedenfalls verpflichtet, sofort nach dessen Wegfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. (T1) Veröff: ZVR 1981/174 S 219

7 Ob 44/03aOGH19.03.2003

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00032_7700000_002

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