Normen
ABGB §525
7 Ob 563/77 | OGH | 28.04.1977 |
1 Ob 29/84 | OGH | 12.11.1984 |
nur: Das Wiederaufleben der Servitut setzt nicht die Wiederherstellung der Sache in völlig unveränderter Gewalt voraus; es genügt eine Erneuerung, welche die Ausübung der Dienstbarkeit wieder möglich erscheinen lässt. (T1) |
6 Ob 645/88 | OGH | 06.09.1988 |
Auch |
7 Ob 730/88 | OGH | 15.12.1988 |
Auch; Beisatz: Ist die Unmöglichkeit der Servitutsausübung auf ein Verschulden oder auf einen vom Schuldner zu vertretenden Zufall zurückzuführen, so ist der Schuldner zur Beseitigung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn die Beseitigung dem Schuldner ohne erhebliche Kosten möglich oder wenn ein Dritter zur Herausgabe verpflichtet ist oder wenn sich eine Verpflichtung zur Beseitigung des - vorübergehende - Unmöglichkeit der Leistung bewirkenden Zustandes aus dem Inhalt des besonderen Schuldverhältnisses ergibt. (T2) |
3 Ob 51/13s | OGH | 16.04.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Erneuerung des herrschenden Gebäudes. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00563_7700000_002
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