Normen
WEG 1948 §8 Abs1
WEG 1975 §19 Abs1
WEG 2002 §32
1 Ob 540/77 | OGH | 27.04.1977 |
5 Ob 270/07b | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen ein Mit-oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T1) |
5 Ob 107/09k | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T2) |
5 Ob 10/13a | OGH | 14.02.2013 |
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1 |
5 Ob 116/19y | OGH | 24.09.2019 |
5 Ob 221/19i | OGH | 20.02.2020 |
Vgl; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00540_7700000_002
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