OGH 1Ob540/77 (RS0082856)

OGH1Ob540/7727.4.1977

Rechtssatz

Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, sind von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie nur in ihrem Interesse vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Aufwendungen bei der Errichtung oder der laufenden Erhaltung des Gebäudes handelt.

Normen

WEG 1948 §8 Abs1
WEG 1975 §19 Abs1
WEG 2002 §32

1 Ob 540/77OGH27.04.1977
5 Ob 270/07bOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen ein Mit-oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T1)

5 Ob 107/09kOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T2)

5 Ob 10/13aOGH14.02.2013

Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1

5 Ob 116/19yOGH24.09.2019
5 Ob 221/19iOGH20.02.2020

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00540_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)