OGH 8Ob51/77 (RS0074882)

OGH8Ob51/7720.4.1977

Rechtssatz

Wurde ein Vorrangverzicht durch Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges erklärt, dann ist es Sache des auf den Vorrang Verzichtenden, sich - allenfalls durch langsames Vortasten - die erforderliche Sicht zu verschaffen, bevor er das beabsichtigte Fahrmanöver ausführt. Er kann auch nicht etwa verlangen, daß ein Verkehrsteilnehmer, der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges als Vorrangverzicht auffassen durfte, erst darüber Erwägungen anstellt, ob er von dem auf seinen Vorrang Verzichtenden auch tatsächlich wahrgenommen wurde.

SW: Auto

 

Normen

StVO §19 Abs8 BVIII

8 Ob 51/77OGH20.04.1977
2 Ob 143/77OGH15.09.1977

Vgl auch

2 Ob 11/80OGH26.02.1980
2 Ob 222/80OGH24.03.1981

Veröff: ZVR 1981/276 S 372

2 Ob 177/02yOGH23.05.2002

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770420_OGH0002_0080OB00051_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte