OGH 5Ob546/77 (RS0011823)

OGH5Ob546/7719.4.1977

Rechtssatz

Ein Wohnungsrecht im Sinne des § 521 ABGB umfaßt grundsätzlich nur die unmittelbar zur Wohnung dienenden Räume und die als Zubehör verwendbaren Nebenräume wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen, doch können auch weitere Mitbenützungsrechte vereinbart werden (hier: Gartenmitbenützung und Badestegmitbenützung).

Normen

ABGB §521 A

5 Ob 546/77OGH19.04.1977

Veröff: RZ 1977/111 S 216

1 Ob 533/95OGH27.02.1995

Vgl; Beisatz: In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann auch ein Hausgarten - jedenfalls auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung - Gegenstand eines Wohnungsrechts sein. (T1)

8 Ob 55/97iOGH13.01.1998

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 134/01iOGH25.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0050OB00546_7700000_001

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