Normen
ABGB §521 A
5 Ob 546/77 | OGH | 19.04.1977 |
Veröff: RZ 1977/111 S 216 |
1 Ob 533/95 | OGH | 27.02.1995 |
Vgl; Beisatz: In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann auch ein Hausgarten - jedenfalls auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung - Gegenstand eines Wohnungsrechts sein. (T1) |
8 Ob 55/97i | OGH | 13.01.1998 |
Vgl; Beis wie T1 |
1 Ob 134/01i | OGH | 25.09.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770419_OGH0002_0050OB00546_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)