OGH 1Ob524/77 (RS0019020)

OGH1Ob524/7730.3.1977

Rechtssatz

Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. Der Beschenkte ist dann zwar noch formell der Eigentümer der geschenkten Sache, aber zur Herausgabe an den Geschenkgeber verpflichtet. Als unredlicher Besitzer haftet, wer nach einem solchen Schenkungswiderruf die geschenkte Sache aus der Hand gibt.

Normen

ABGB §949

1 Ob 524/77OGH30.03.1977

Veröff: SZ 50/49 = EvBl 1978/51 S 154 = MietSlg 29071

10 Ob 2152/96kOGH05.11.1996

Auch; nur: Schon der (gerechtfertigte) Widerruf gestaltet die Rechtslage dahin, dass der Beschenkte das Geschenk zurückzugeben hat. (T1); Beisatz: Es ist daher aufgrund des Schenkungswiderrufs ein Leistungsbegehren zu stellen, es sei denn, die geschenkte Sache wurde noch nicht übergeben. (T2)

9 Ob 1/09aOGH01.04.2009

Vgl auch; nur T1

3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19770330_OGH0002_0010OB00524_7700000_002

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