OGH 6Ob564/77 (RS0042688)

OGH6Ob564/7724.3.1977

Rechtssatz

Wenn für beide Parteien unzweifelhaft feststeht, dass durch den Vergleich ein Unterhaltsanspruch für eine Partei begründet wird, welcher nach dem Gesetz unabhängig vom Ausspruch über das Verschulden nicht zustünde, etwa deshalb, weil die Frau arbeitsfähig ist oder ihr Unterhalt durch eigenes Einkommen gedeckt ist (§ 66 Abs 1 EheG), handelt es sich um keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch mehr, sondern wird ein vertraglicher Unterhaltsanspruch begründet.

Normen

EheG §66
ZPO §502 Ca6

6 Ob 564/77OGH24.03.1977
3 Ob 20/80OGH17.12.1980
5 Ob 681/81OGH20.10.1981

Auch

3 Ob 63/19iOGH26.06.2019

Veröff: SZ 2019/57

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0060OB00564_7700000_002

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