OGH 6Ob731/76 (RS0009478)

OGH6Ob731/7624.3.1977

Rechtssatz

Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. Dabei kommt es nicht auf bloß subjektive Meinungen des Antragstellers bezüglich eines von ihm als unangenehm empfundenen Zustandes an, sondern auf den objektiven Sachverhalt und dessen Gewicht.

Normen

ABGB §92 Abs2 D

6 Ob 731/76OGH24.03.1977

Veröff: JBl 1979,86 = EvBl 1978/8 S 48 = MietSlg 29001

7 Ob 565/77OGH12.05.1977

Auch

5 Ob 587/77OGH31.05.1977

nur: Steht der Wunsch eines Ehegatten auf Aufrechterhaltung der umfassenden Lebensgemienschaft einschließlich der Wohnungsgemeinschaft dem Bedürfnis des anderen Ehegatten nach gesonderter Wohnungsnahme aus persönlichen Gründen gegenüber, dann hat eine Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen dahin stattzufinden, ob die auf Seite des Antragstellers objektiv gegebenen persönlichen Gründe ein solches Gewicht haben, daß sie eine vorübergehende Lösung der Wohngemeinschaft rechtfertigen, wobei auf die gesamten Umstände der Familie, besonders auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen ist. (T1) Beisatz: Recht zur gesonderten Wohnungsnahme im Hinblick auf § 90 ABGB im allgemeinen zeitlich begrenzt, jedoch keine absolut Frist. (T2) Veröff: SZ 50/78 = EvBl 1978/17 S 70

7 Ob 591/92OGH03.09.1992

Auch

8 Ob 122/13vOGH17.12.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0060OB00731_7600000_001

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