OGH 12Os28/77 (RS0089637)

OGH12Os28/7710.3.1977

Rechtssatz

Richtet sich der Vorsatz eines Täters bei Wegnahme eines Fahrzeuges auf dessen Diebstahl, der seines Begleiters jedoch nur auf unbefugten Gebrauch (allenfalls auf dauernde Sachentziehung), ist gemäß § 13 StGB dieser nach § 135 (allenfalls § 136) StGB, jener aber nach § 127 StGB (jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1) zu verurteilen.

Auto

 

Normen

StGB §13
StGB §127 D1
StGB §135

12 Os 28/77OGH10.03.1977
9 Os 148/80OGH11.11.1980

nur: Jedoch mangels eines Tatbeteiligten nicht nach Abs 2 Z 1. (T1); Beisatz: Hier: Kein Gesellschaftsraub, wenn der Vorsatz des Beteiligten nur auf Verübung eines (Gesellschaftsdiebstahls) Diebstahls gerichtet ist. (T2) Veröff: EvBl 1981/136 S 399 = SSt 51/50

11 Os 50/91OGH06.08.1991

Vgl auch; Beisatz: Die Tatbestände nach den § 127 und § 136 StGB unterscheiden sich ausschließlich auf der inneren Tatseite. (T3)

12 Os 162/10fOGH29.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB unterscheidet sich von jenem des Diebstahls nach § 127 StGB im Wesentlichen durch das Fehlen einer auf unrechtmäßigen Bereicherung gerichteten Tendenz. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19770310_OGH0002_0120OS00028_7700000_001

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