OGH 4Ob405/76 (RS0078013)

OGH4Ob405/768.3.1977

Rechtssatz

§ 78 UrhG dient ausschließlich dem Schutz der Persönlichkeit des Abgebildeten und verfolgt keine wettbewerbsregelnde Absicht. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann nur dann als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen werden, wenn er bewusst und planmäßig in der Absicht geschieht, sich hiedurch einen Vorsprung vor den gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.

Wettbewerbsvorsprung durch RechtsbruchBem: Zur jüngeren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0115373.

 

Normen

UrhG §78
UWG §1 A
UWG §1 C2
UWG §1 D5f

4 Ob 405/76OGH08.03.1977
4 Ob 93/01gOGH24.04.2001

Gegenteilig; Beisatz: An dem Grundsatz, dass ein Mitbewerber wegen der Verletzung fremder Ausschließlichkeitsrechte dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann, sofern der Rechtsverletzer bewusst und planmäßig in der Absicht gehandelt hat, sich durch diesen Gesetzesverstoß einen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, kann nicht festgehalten werden. (T1); Bem: Die ursprüngliche missverständliche Indizierung „Gleicher Rechtssatz" wurde am 22.4.2008 durch die Indizierung „Gegenteilig" samt dem neuen Beisatz T1 richtig gestellt. (T2)

4 Ob 140/01vOGH12.06.2001

Gegenteilig; Beis wie T1

4 Ob 20/08gOGH11.03.2008

Gegenteilig; Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T3); Beisatz: Auf Basis der Rechtslage vor der UWG-Novelle 2007. (T4)

4 Ob 51/12xOGH11.05.2012

Vgl; Beisatz: Das Recht auf Bildnisschutz nach § 78 UrhG gehört zu den Persönlichkeitsrechten iSd § 16 ABGB. (T5)<br/>Veröff: SZ 2012/55

Dokumentnummer

JJR_19770308_OGH0002_0040OB00405_7600000_002

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