Rechtssatz
Bemißt der OGH gemäß § 292 StPO - nach Aufhebung des rechtskräftigen Urteils - auch die Strafe neu, nimmt er auch auf die in der Zwischenzeit ergangenen weiteren rechtskräftigen Urteile gemäß §§ 31, 40 StGB Bedacht.
13 Os 27/78 | OGH | 16.02.1978 |
Vgl; Beisatz: Auch im Berufungsverfahren ist gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zwischenzeitig rechtskräftige Vorurteil Bedacht zu nehmen (so schon 11 Os 75/75). (T1) |
12 Os 41/78 | OGH | 06.04.1978 |
Beisatz: Hier: Das Urteil, auf welches der OGH Bedacht nahm, war vorher (ebenfalls auf Grund einer Beschwerde gemäß § 33 StPO im Strafausspruch abgeändert worden. (T2) |
11 Os 50/79 | OGH | 29.05.1979 |
Vgl; Beisatz: Werden mit einer Entscheidung zwei Urteile aufgehoben und zwei Neubemessungen vorgenommen, erfolgt diesbezüglich keine Bedachtnahme. (T3) |
15 Os 87/11z | OGH | 21.09.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Ist jedoch ein weiterer Schuldspruch bereits unter Bedachtnahme auf das nunmehr aufgehobene Urteil ergangen, würde sich eine neuerliche Bedachtnahme unzulässig zum Vorteil des Angeklagten auswirken, weil die Bestimmung des § 31 StGB nur eine in der getrennten Verfahrensführung bestehende Benachteiligung verhindern will. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0130OS00025_7700000_002
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