Rechtssatz
Von einer Betriebspflicht kann nur dann die Rede sein, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht, nicht aber schon dann, wenn eine solche im Vertrag als Leerformel ohne echtes Substrat vereinbart wird.
7 Ob 513/77 | OGH | 17.02.1977 |
Veröff: MietSlg 29334 |
1 Ob 598/80 | OGH | 27.05.1980 |
nur: Von einer Betriebspflicht kann nur dann die Rede sein, wenn tatsächlich ein wirtschaftliches Interesse an der Weiterführung des Unternehmens besteht. (T1 |
5 Ob 775/81 | OGH | 30.03.1982 |
nur T1 |
1 Ob 694/84 | OGH | 16.01.1985 |
nur T1; Veröff: SZ 58/8 = MietSlg 37125 = MietSlg 37762 = MietSlg 37775(7) |
7 Ob 587/92 | OGH | 03.09.1992 |
nur T1; Beisatz: Hier: Gastbetrieb als China - Restaurant fortgeführt. (T2) |
6 Ob 293/98a | OGH | 22.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Betriebspflicht beruht auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers, an der Art des Betriebes und an dessen Bestehen. (T3) |
1 Ob 25/08w | OGH | 03.04.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Betriebspflicht im Rahmen einer Unternehmenspacht dient in erster Linie dazu, zu gewährleisten, dass dem Verpächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses ein lebendes und ertragsfähiges Unternehmen zurückgestellt wird. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770217_OGH0002_0070OB00513_7700000_002
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