OGH 8Ob13/77 (RS0027275)

OGH8Ob13/7716.2.1977

Rechtssatz

Berücksichtigt man, dass der verunglückte Fußgänger durch sein schuldhaftes Verhalten beim Überqueren der Straße zwar die den Unfall einleitende Ursache gesetzt hat, dass aber anderseits die Betriebsgefahr eines in der Dunkelheit mit achtzig km/h fahrenden Personenkraftwagens nicht unbeträchtlich ist, erscheint die Schadensteilung von 1 : 2 zugunsten des Personenkraftwagenfahrers gerechtfertigt.

Auto Pkw Kfz

 

Normen

ABGB §1304 BIIf
EKHG §7
EKHG §11
StVO §20 Abs1 IA11
StVO §76 Abs4 III
StVO §76 Abs5

8 Ob 13/77OGH16.02.1977
8 Ob 266/79OGH06.12.1979

Vgl

2 Ob 10/81OGH28.04.1981

Vgl; Beisatz: Unfall beim Rechtsüberholen eines Linksabbiegers, durch den querender Fußgeher verdeckt wird, Drittelmitverschulden des Personenkraftwagenlenkers. (T1)

2 Ob 45/83OGH29.02.1984

Vgl; Veröff: ZVR 1984/290 S 298

2 Ob 73/12tOGH07.08.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Eine von der ‑ wenn auch zulässigen ‑ aber doch nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs ausgehende Betriebsgefahr ist im Verhältnis zum ‑ durchaus schwer wiegenden ‑ Verschulden des Fußgängers mit einem Viertel zu bewerten. (T2)

2 Ob 68/13hOGH25.04.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Schadensteilung von 1 : 2 zu Lasten einer Fußgängerin, deren Verschulden nur als gering einzustufen ist, da die für sie geltende Fußgängerampel bereits grün zeigte und sie daher - abgesehen von die Kreuzung räumenden Fahrzeugen und abgesehen von Einsatzfahrzeugen - grundsätzlich berechtigt war, die Fahrbahn zu überqueren, gegenüber dem Straßenbahnhalter im Hinblick auf die von einer Straßenbahn in einem Fall des späten Räumens einer Kreuzung ausgehenden Betriebsgefahr, die auch angesichts der großen Masse der Straßenbahn und deren Unmöglichkeit auszuweichen nicht zu unterschätzen ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770216_OGH0002_0080OB00013_7700000_001

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