OGH 5Ob507/77 (RS0014703)

OGH5Ob507/7715.2.1977

Rechtssatz

Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Hier: "Kauf" einer Wohnung bedeutet nach dem landläufigen Sprachgebrauch nicht nur "Erwerb einer Eigentumswohnung" sondern "auch Erwerb von Mietrechten gegen Ablöse". Ein derartiger Dissens betrifft den Hauptpunkt des Vertrages.

Normen

ABGB §869
ABGB §1053
ABGB §1090 IIe

5 Ob 507/77OGH15.02.1977
8 Ob 592/78OGH10.05.1979

Beisatz: Versteckter Dissens. (T1)

8 Ob 207/80OGH04.12.1980

Auch; nur: Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. (T2)

8 Ob 527/80OGH15.12.1980

Auch; nur T2

5 Ob 556/81OGH05.05.1981

nur T2

1 Ob 625/81OGH15.07.1981

nur T2; Veröff: SZ 54/111 = JBl 1982,197 (Anm krit Wilhelm) = NZ 1982,184

3 Ob 630/86OGH10.02.1988

Beisatz: Hier: Mietrechtsübertragung (T3); Veröff: JBl 1989,782

1 Ob 154/02gOGH25.06.2002

nur: Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind. (T4)

2 Ob 40/05dOGH01.09.2005

Auch; nur T4

3 Ob 252/05pOGH15.02.2006

Vgl; nur T2; Beisatz: Dissens liegt nicht nur bei einer offenen Diskrepanz der Erklärungen vor, sondern auch bei einer objektiven Mehrdeutigkeit von einander formal deckenden Erklärungen. (T5); Beisatz: Diese Wertung kann auch bei § 187 Abs 1 zweiter Satz EO fruchtbar gemacht werden. Kann bei objektiver Betrachtungsweise nicht entschieden werden, auf welche Liegenschaft sich das Meistbot und der Zuschlag tatsächlich beziehen, so ist der Rekursgrund iSd genannten Bestimmung erfüllt. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19770215_OGH0002_0050OB00507_7700000_001

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