OGH 6Ob664/76 (RS0083182)

OGH6Ob664/763.2.1977

Rechtssatz

1. "Wohnungseigentumsbewerber" ist auch eine Person, deren Wohnungseigentum bereits verbüchert, deren Wohnung aber noch nicht übergeben ist.

 

2. Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator".

Normen

WEG 1975 §23 Abs1

6 Ob 664/76OGH03.02.1977

Veröff: SZ 50/14 = MietSlg 29516(11)

3 Ob 634/77OGH28.03.1978

nur: Zur Auslegung des Begriffes "Wohnungseigentumsorganisator". (T1) Beisatz: Der als Generalunternehmer Tätige ist dann als Wohnungseigentumsorganisator anzusehen, wenn er gewußt hat, hat es sich bei dem Werk um die Errichtung von Eigentumswohnungen handelt. (T2)

1 Ob 773/78OGH10.01.1979

nur T1; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer, der einen Liegenschaftsanteil verkauft und gleichzeitig die Begründung von Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung in einem, wenn auch von anderen Personen auszuführenden Bauvorhaben zusagt, ist Wohnungseigentumsorganisator. (T3)

5 Ob 62/93OGH13.07.1993

Beisatz: Als Wohnungseigentumsorganisator ist nur anzusehen, wer Verantwortung für die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes trägt, was auf eine Person oder Einrichtung, die sich auf Angelegenheiten der Kreditgewährung beschränkt, nicht zutrifft (hier: Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds ist nicht Wohnungseigentumsorganisator). (T4)

5 Ob 412/97tOGH10.03.1998

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Die Abwicklung des Wohnungseigentumsprojektes. (T5)

5 Ob 228/99mOGH14.09.1999

Beisatz: Ein Dachbodenausbau ist ein Bauvorhaben im Sinne des § 23 Abs 1 Satz 2 WEG. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0060OB00664_7600000_001

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