OGH 2Ob555/76 (RS0035966)

OGH2Ob555/763.2.1977

Rechtssatz

Kostenaufhebung, wenn beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes trifft.

Normen

ZPO §51

2 Ob 555/76OGH03.02.1977

Veröff: SZ 50/13

7 Ob 563/79OGH06.12.1979
6 Ob 804/81OGH11.11.1981

Auch

7 Ob 622/81OGH03.12.1981

Auch; Beisatz: Keiner der Parteien kann an der unterlaufenen Nichtigkeit ein Verschulden angelastet werden. (T1)

8 Ob 572/82OGH27.01.1983

Auch

3 Ob 9/89OGH24.05.1989

Vgl; Beisatz: Hier: Unzulässiger Zwischenantrag auf Feststellung. (T2)

9 ObA 65/98vOGH19.08.1998

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Die Partei, die durch ihre Antragstellung die Verhandlung darüber schuldhaft bewirkt hat, ist verhalten, der anderen die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in welcher sie zutreffend auf die Unzulässigkeit der Antragstellung hingewiesen hat. (T3)

2 Ob 71/07sOGH27.03.2008

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Fall einer Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags mit Kostenzuspruch. (T4)

3 Ob 101/16yOGH13.07.2016

Auch

1 Ob 7/20sOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Da es wegen der (objektiven) Unklarheit der Rechtslage keiner der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Nichtigkeitsgrundes (Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs) eingeleitet und fortgeführt wurde, hat jede Partei die ihr im für nichtig erklärten Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0020OB00555_7600000_001

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