Normen
ABGB §1327 d
8 Ob 167/76 | OGH | 12.12.1976 |
Veröff: ZVR 1978/23 S 21 |
4 Ob 541/83 | OGH | 21.02.1984 |
8 Ob 57/84 | OGH | 04.10.1984 |
Vgl; Beisatz: Ob es bei Berücksichtigung des Pensionsalters zur Begrenzung der Rente kommt oder nicht, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Rente ist aber grundsätzlich nicht mit der Erreichung des Pensionsalters des Unterhaltsverpflichteten zu begrenzen. (T1) |
2 Ob 38/90 | OGH | 25.04.1990 |
nur: Rente der Witwe zeitlich mit der mutmaßlichen Lebensdauer des Getöteten zu begrenzen. (T2) |
6 Ob 203/00x | OGH | 26.04.2001 |
Beisatz: Der Zeitpunkt, zu dem der Getötete in Pension gegangen wäre, ist hingegen für die Dauer des Rentenanspruches grundsätzlich ohne Belang, weil mit der Pensionierung alleine die Unterhaltsverpflichtung nicht erlischt. Die Pensionierung hat zwar, wenn sie - wie im Regelfall - mit Einkommenseinbußen verbunden ist, Auswirkungen auf die Höhe des Hinterbliebenenanspruches. Dies gilt insbesondere auch für den Dienstwohnungsentgang. (T3) Beisatz: Wie in jenen Fällen, in denen das Ende einer Rente von völlig ungewissen Umständen bestimmt wird, muss auch dort, wo weitgehend unbekannt ist, ob und mit welcher Änderung der Höhe der Rente bei (fiktivem) Eintritt in den Ruhestand des Unterhaltspflichtigen zu rechnen ist, von einer Berückichtigung dieses Umstandes Abstand genommen werden. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19761212_OGH0002_0080OB00167_7600000_003
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