OGH 8Ob190/76 (RS0073729)

OGH8Ob190/7624.11.1976

Rechtssatz

Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. Da nach rechts in kurzem Bogen einzubiegen ist, widerspricht das Einfahren in ein rechts der Straße gelegenes Grundstück unter Ausholung weit über die für den Gegenverkehr bestimmte Fahrbahnfläche nach links der Bestimmung des § 13 Abs 1 StVO.

Normen

StVO §13 Abs1 I
StVO §13 Abs3 I

8 Ob 190/76OGH24.11.1976
2 Ob 158/80OGH04.11.1980

Veröff: ZVR 1982/12 S 10

2 Ob 205/09zOGH28.01.2010

Auch; nur: Der Fahrvorgang beim Einfahren in ein Grundstück und beim Ausfahren aus einem solchen gleicht jenem beim Einbiegen auf einer Kreuzung weitestgehend. (T1); Beisatz: Die Gebote des § 13 Abs 1 und 2 StVO sind auch beim Einbiegen in eine Zufahrt zu beachten. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19761124_OGH0002_0080OB00190_7600000_002

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