7 Ob 675/76 | OGH | 14.10.1976 |
Veröff: EvBl 1977/114 S 240 |
14 ObA 14/87 | OGH | 20.05.1987 |
Vgl |
9 ObA 22/87 | OGH | 02.09.1987 |
nur: Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen. (T1) |
8 ObA 40/01t | OGH | 29.03.2001 |
Beisatz: Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung des betreibenden Gläubigers durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess reicht nicht dafür aus, dass der Verpflichtete wiederum Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00675_7600000_001
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