OGH 5Ob543/76 (RS0019518)

OGH5Ob543/7612.10.1976

Rechtssatz

Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.

Normen

ABGB §1002
ABGB §1009, ABGB §1016

5 Ob 543/76OGH12.10.1976

Veröff: QuHGZ 1977 1-2/147

6 Ob 510/77OGH02.06.1977

Auch; Beisatz: Die Schlechtgläubigkeit des Notars in seiner Eigenschaft als Machthaber schadet dem Machtgeber (hier: mangelnde Freilassungserklärung). (T1)

8 Ob 51/14dOGH30.10.2014

Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T2)<br/>Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Beklagten die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen. (T3)<br/>

7 Ob 196/17zOGH21.11.2018
3 Ob 96/22xOGH22.06.2022
17 Ob 10/22bOGH12.07.2022

Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19761012_OGH0002_0050OB00543_7600000_002

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